Grundsatzerklärung zum Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG)

Grundsatzerklärung zum Schutz von Menschenrechten und Umweltbelangen 

Seit der Gründung hat Erdbaron sich als zuverlässiger, fairer und integrier Partner etabliert. Unsere Werte, fest in der Unternehmensphilosophie verankert, sind der Grundstein für unser angesehenes Unternehmen.

In Übereinstimmung mit unserer Philosophie und im Einklang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) bekennen wir uns uneingeschränkt zur Achtung der Menschenrechte und zur Wahrung von Umweltbelangen. Dieses Bekenntnis spiegelt sich in unseren Geschäftspraktiken wider und leitet unsere Entscheidungen.

  • Verbot von Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 LkSG): Unser Unternehmen, Erdbaron, toleriert unter keinen Umständen Formen von Kinderarbeit. Wir orientieren uns strikt an den Kernarbeitsnormen 138 und 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie an entsprechenden nationalen Vorschriften, um Kinderarbeit in jeder Form zu verbieten. Die Altersgrenze für eine Beschäftigung bei Erdbaron liegt niemals unter dem Alter, das die Schulpflicht erfüllt, und in keinem Fall unter 15 Jahren – oder unter 14 Jahren, falls nationales Recht dies in Übereinstimmung mit der ILO-Norm 138 erlaubt. Wir setzen uns dafür ein, dass Kinder vor gefährlichen, unsicheren, gesundheitsschädigenden oder die Sittlichkeit gefährdenden Situationen geschützt werden und ihre Rechte und ihr Wohlergehen oberste Priorität haben.

  • Verbot von Zwangsarbeit und Sklaverei (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 LkSG): Unser Unternehmen steht Zwangsarbeit, Sklaverei, Leibeigenschaft und Menschenhandel in jeder Form ablehnend gegenüber. Keine Person darf unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder körperlicher Bestrafung unterzogen werden (ILO-Kernarbeitsnormen 29 und 105).

  • Einhaltung des geltenden Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzrechts (§ 2 Abs. 2 Ziff. 5 LkSG): Die Sicherheit und Gesundheit unserer Mitarbeiter haben höchste Priorität. Wir befolgen das geltende Arbeitsschutzrecht, einschließlich der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien der Berufsgenossenschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

  • Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Ziff. 6 LkSG): Wir erkennen das Recht aller Mitarbeiter an, Gewerkschaften zu gründen und Kollektivverhandlungen zu führen. Niemand wird aufgrund seiner Mitgliedschaft oder Nicht-Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft benachteiligt.

  • Verbot der Ungleichbehandlung der Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 Ziff. 7 LkSG): Diskriminierung in jeglicher Form ist bei Erdbaron untersagt. Dies umfasst Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Alter, Behinderung oder sexueller Orientierung. Gleichwertige Arbeit wird gleich entlohnt.

  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (§ 2 Abs. 2 Ziff. 8 LkSG): Wir vergüten unsere Mitarbeiter gemäß den geltenden Lohn- und Tarifverträgen oder, sofern anwendbar, gemäß den Mindestlohnregelungen. Wir setzen uns dafür ein, dass dies auch bei ausländischen Nachunternehmern der Fall ist.

  • Verbot schädlicher Umwelteinwirkungen, die die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen beeinträchtigen oder gesundheitsschädlich sind (§ 2 Abs. 2 Ziff. 9 LkSG): Erdbaron verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die menschliche Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen beeinträchtigen könnten. Dies beinhaltet den Einsatz umweltfreundlicher Technologien und Praktiken in all unseren Geschäftsaktivitäten.

  • Verbot widerrechtlicher Zwangsräumungen durch Entzug von Land, Wäldern oder Gewässern (§ 2 Abs. 2 Ziff. 10 LkSG): Wir erkennen das Recht der Menschen auf ihren Lebensraum an und lehnen jegliche Form von widerrechtlichen Zwangsräumungen ab. Erdbaron verpflichtet sich, keine Geschäftsaktivitäten zu unterstützen oder durchzuführen, die zu solchen Entzügen führen.

  • Verbot des Einsatzes von Sicherheitskräften, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit exzessive Gewalt ausüben (§ 2 Abs. 2 Ziff. 11 LkSG): Unser Unternehmen gewährleistet, dass bei allen unseren Projekten und Aktivitäten die Sicherheit und das Wohlbefinden der betroffenen Gemeinschaften und Mitarbeiter geachtet werden. Der Einsatz von exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte wird nicht toleriert.

  • Verbot von sonstigen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen (§ 2 Abs. 2 Ziff. 12 LkSG): Erdbaron steht für den Schutz und die Achtung aller Menschenrechte. Jegliche Handlungen, die zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen führen können, werden in unserem Unternehmen und in unserer Lieferkette nicht geduldet.

 

Schließlich verpflichtet sich Erdbaron, jegliche Verhaltensweisen strikt zu unterbinden, die zwar nicht direkt in den § 2 Abs. 2 Ziff. 1-11 des LkSG fallen, aber dennoch in besonders schwerwiegender Weise zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Hierbei beziehen wir uns auch auf die Schutzgüter international anerkannter Menschenrechtsabkommen, wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, beide aus dem Jahr 1973. Dazu zählen grundlegende Rechte wie das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf Wohnen oder das Recht auf die höchstmögliche körperliche und geistige Gesundheit.

2.1. Arbeitsbedingungen 

Die Gesundheit und Sicherheit unserer Mitarbeitenden haben oberste Priorität bei Erdbaron. Wir setzen uns für Arbeitsbedingungen ein, die nicht nur den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sondern diese übertreffen. Zwangs- oder Kinderarbeit lehnen wir entschieden ab. Fairness in Bezug auf Entlohnung, Arbeitszeiten sowie Gesundheits- und Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz ist uns ein wichtiges Anliegen. Wir erwarten, dass auch unsere Geschäftspartner diese Standards teilen und in ihren Lieferketten umsetzen.

Erdbaron ist bestrebt, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das Chancengleichheit und Diversität fördert. Leistung und Qualifikation sind die Grundlagen unserer Personalentscheidungen.

Wir erkennen auch die im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) festgelegten menschenrechtsbezogenen Pflichten an und verpflichten uns, diese strikt zu beachten:

  • Verbot von Kinderarbeit: Wir dulden keine Form von Kinderarbeit gemäß den ILO-Kernarbeitsnormen und nationalen Bestimmungen.

  • Verbot von Zwangsarbeit und Sklaverei: Keine Form von Zwangsarbeit, Sklaverei oder Menschenhandel wird toleriert.

  • Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz: Der Schutz und die Förderung der Gesundheit unserer Mitarbeitenden ist zentral.

  • Koalitionsfreiheit: Wir erkennen das Recht aller Mitarbeitenden an, Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverhandlungen zu führen.

  • Diskriminierungsverbot: Jegliche Form von Diskriminierung ist bei uns untersagt.

  • Angemessener Lohn: Wir halten uns an geltende Lohntarifverträge und Mindestlohnregelungen.

  • Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen: Handlungen, die zu solchen Verletzungen führen, werden nicht akzeptiert.

Wir setzen uns zudem für die Einhaltung umweltbezogener Pflichten ein, wie sie im LkSG festgelegt sind, darunter das Verbot bestimmter gefährlicher Substanzen und die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen.

 2.2. Alkohol- und Drogenmissbrauch 

Der Konsum von Alkohol, Drogen und anderen Rauschmitteln während der Arbeitszeit ist bei Erdbaron untersagt. Ausnahmen gelten für betriebliche Veranstaltungen, wobei auch hier ein verantwortungsvoller Umgang erwartet wird.

 2.3. Sexuelle Belästigung 

Sexuelle Belästigung in jeglicher Form wird bei Erdbaron nicht toleriert.

 2.4. Diskriminierung 

Bei Erdbaron ist jeder Mensch wertvoll und wird für seine individuellen Fähigkeiten geschätzt. Diskriminierungen jeglicher Art werden nicht toleriert.

 2.5. Internet-Missbrauch 

Das Aufrufen oder Verbreiten von ungesetzlichen, verleumderischen, diskriminierenden oder pornografischen Inhalten ist streng untersagt.

Obwohl die Natur unserer Geschäftstätigkeit vielleicht nicht direkt mit allen im § 2 Abs. 3 des LkSG aufgeführten umweltbezogenen Risiken verbunden ist, nimmt Erdbaron seine Verantwortung für den Umweltschutz sehr ernst. Wir verpflichten uns dazu, die in diesem Gesetz festgelegten umweltbezogenen Verpflichtungen strikt einzuhalten und sicherzustellen, dass auch unsere Vertragspartner diese Standards nicht missachten.

Im Detail verpflichten wir uns zu folgenden Maßnahmen:

  • Verbot der Herstellung und Verwendung von mit Quecksilber versetzten Produkten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 LkSG): Erdbaron stellt keine Produkte her, die Quecksilber enthalten, und verwendet keine Quecksilberverbindungen in den Herstellungsprozessen, um die Umweltbelastung zu minimieren und menschliche Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

  • Verbot der unsachgemäßen Behandlung von Quecksilberabfällen (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3 LkSG): Wir gewährleisten, dass Quecksilberabfälle gemäß den geltenden Umweltschutzbestimmungen behandelt und entsorgt werden, um Umweltschäden zu verhindern.

  • Verbot der Produktion und Verwendung persistenter organischer Schadstoffe (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4 LkSG): Unsere Produkte und Produktionsprozesse sind frei von persistenten organischen Schadstoffen, um die ökologische Nachhaltigkeit zu fördern und die Ökosysteme zu schützen.

  • Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung persistenter organischer Schadstoffe (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5 LkSG): Erdbaron verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine umweltschädliche Handhabung von persistenten organischen Schadstoffen zu verhindern. Dies umfasst strenge Verfahren für die Sammlung, Lagerung und Entsorgung dieser Stoffe, um Umweltbelastungen zu minimieren und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.

  • Ausfuhr und Entsorgung gefährlicher und anderer Abfälle (§ 2 Abs. 3 Ziff. 6, 7 LkSG):

    • nur in einen Staat, der das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung unterzeichnet hat und 

    • der die Einfuhr gefährlicher und anderer Abfälle nicht verboten hat und

    • der seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr gegeben hat und

    • die gefährlichen oder anderen Abfälle in diesem Staat umweltgerecht behandelt werden:

Erdbaron bekennt sich zur Verantwortung, gefährliche Abfälle ausschließlich unter Einhaltung internationaler Vereinbarungen und unter Berücksichtigung der Umweltstandards des Empfängerlandes zu exportieren und zu entsorgen. Dies gewährleistet eine verantwortungsvolle und sichere Behandlung von Abfällen und schützt die Umwelt vor schädlichen Einflüssen.

  • Verbot der Einfuhr gefährlicher und anderer Abfälle aus Staaten, die das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung nicht unterzeichnet haben (§ 2 Abs. 3 Ziff. 8 LkSG): Um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, unterstützt Erdbaron das Baseler Übereinkommen und verbietet die Einfuhr von gefährlichen Abfällen aus Ländern, die dieses wichtige internationale Abkommen nicht anerkannt haben.

Diese umweltbezogenen Verpflichtungen sind integraler Bestandteil unseres Ansatzes zur Nachhaltigkeit und spiegeln unser Bestreben wider, sowohl aktuelle als auch zukünftige ökologische Herausforderungen proaktiv anzugehen. Durch die Einhaltung dieser Richtlinien und die Förderung von Umweltbewusstsein in unserer Lieferkette setzen wir uns für den Schutz unseres Planeten und das Wohlergehen der Gesellschaft ein.

Im Zuge unserer sorgfältigen Risikoanalysen hat Erdbaron bisher keine signifikanten Risiken in Bezug auf Menschenrechts- oder Umweltbelange in unserem direkten Geschäftsbereich oder bei unseren Zulieferern feststellen können. Dies ist ein Zeugnis unserer engagierten Bemühungen und der Wirksamkeit unserer bestehenden Maßnahmen. Dennoch bleiben wir wachsam und verpflichten uns, unsere Praktiken kontinuierlich zu überprüfen und zu verbessern, um sicherzustellen, dass wir stets unseren hohen Standards in Sachen Menschenrechte und Umweltschutz gerecht werden.

Die in dieser Grundsatzerklärung dargelegten Prinzipien bilden das Fundament unseres Handelns bei Erdbaron und gelten uneingeschränkt für alle Bereiche unseres Unternehmens sowie für unsere Partner entlang der Lieferkette. Wir erwarten von unseren Lieferanten und Geschäftspartnern, dass sie diese Prinzipien nicht nur respektieren, sondern auch aktiv in ihren eigenen Geschäftsprozessen umsetzen.

Es ist unser Ziel, eine Kultur der Verantwortung und des gegenseitigen Respekts zu fördern, die über die direkten Geschäftsbeziehungen hinausgeht. Daher arbeiten wir eng mit unseren Partnern zusammen, um sicherzustellen, dass unsere gemeinsamen Aktivitäten zu einer positiven sozialen und ökologischen Wirkung führen. Unser Code of Conduct, der integraler Bestandteil aller Vertragsbeziehungen mit unseren Lieferanten ist, dient als Leitfaden und Verpflichtungserklärung, um unsere hohen Erwartungen in Bezug auf Ethik, Menschenrechte und Umweltschutz zu kommunizieren und durchzusetzen.

Diese Grundsatzerklärung wurde von der Geschäftsleitung von Erdbaron verabschiedet und unterstreicht unser fortwährendes Engagement für verantwortungsvolles Handeln im Einklang mit den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes. Wir verpflichten uns, durch unser Handeln einen positiven Beitrag zu leisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass unsere Geschäftstätigkeiten den höchsten ethischen Standards entsprechen.

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